Dienstleistungen: Gemeinde Lobbach

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Schulbezirkswechsel beantragen

Die öffentliche Grundschule können Sie nicht frei wählen.

In der Regel müssen Kinder die Grundschule besuchen, in deren Schulbezirk ihre Eltern

  • wohnen oder
  • sich gewöhnlich aufhalten.

Im Ausnahmefall kann Ihr Kind den Schulbezirk wechseln und eine andere Grundschule besuchen.

Hinweis: Für einen Wechsel an eine Grundschule im Verbund mit einer Gemeinschaftsschule oder an eine genehmigte Privatschule, die eine Grundschule führt, müssen Sie keinen Schulbezirkswechsel beantragen. Sie können Ihr Kind dort einfach anmelden. Zusätzlich müssen Sie der für Ihren Wohnbezirk zuständigen Schule (Stamm-Grundschule) einen Nachweis über die Anmeldung an der Gemeinschaftsschule oder Privatschule vorlegen, den Sie von dieser Schule erhalten.

Voraussetzungen

Es müssen wichtige Gründe in der Person des Kindes oder der Erziehungsberechtigten vorliegen. Dabei steht das Wohl des Kindes im Vordergrund.

Ein wichtiger Grund kann z. B. vorliegen, wenn Sie einen Wechsel beantragen, weil

  • der Besuch einer Ganztagesschule gewünscht wird,
  • der Besuch einer Ganztagesschule nicht gewünscht wird,
  • eine Hortbetreuung im Bezirk der gewünschten Schule (mit Nachweis) stattfinden soll,
  • eine Betreuung durch Verwandte oder Bekannte im Bezirk der gewünschten Schule stattfinden soll (Arbeitgeberbescheinigung mit Arbeitszeiten und Betreuungsnachweis müssen vorgelegt werden),
  • Ihr Kind nach Umzug in einen anderen Schulbezirk an der bisherigen Schule bleiben soll, wenn die Restschulzeit an der Schule maximal ein Schuljahr beträgt.

Verfahrensablauf

Beantragen Sie den Wechsel schriftlich. Das Antragsformular erhalten Sie bei Ihrer Stamm-Grundschule oder Sie finden es auf der Homepage des für Sie zuständigen Staatlichen Schulamts.

Den ausgefüllten Antrag müssen Sie bei Ihrer Stamm-Grundschule abgeben.

Die Entscheidung über den beantragten Schulwechsel erhalten Sie schriftlich.

Fristen

Keine.

Es ist empfehlenswert, den Antrag spätestens bei der Schulanmeldung zu stellen.

Unterlagen

Nachweise, die den wichtigen Grund belegen.

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen anfordern.

Kosten

keine

Sonstiges

Eine Genehmigung des Schulbezirkswechsels ist keine Zusage über die Erstattung eventuell entstehender Schülerbeförderungskosten.

Rechtsgrundlage

Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)

  • § 76 Erfüllung der Schulpflicht

Zuständigkeit

  • das für den Wohnort zuständige Staatliche Schulamt (als untere Schulaufsichtsbehörde) oder
  • bei Übertragung der Zuständigkeit durch die Schulaufsichtsbehörde die geschäftsführende Schulleitung (die Stamm-Grundschule gibt Auskunft dazu).

Freigabevermerk

19.12.2023; Kultusministerium Baden-Württemberg