Dienstleistungen: Gemeinde Lobbach

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Staatliche Ehrung von Lebensrettern anregen

Personen, die einen Menschen aus Lebensgefahr gerettet haben, können staatlich geehrt werden.

Die Ehrung können Sie bei dem Bürgermeisteramt anregen, auf dessen Gemeindegebiet die Rettung geschah.

Eine staatliche Ehrung kann auf folgende Arten erfolgen:

  • Verleihung der Rettungsmedaille
    • für Rettungen von Menschen aus Lebensgefahr, die mit Gefahr für das eigene Leben verbunden waren
  • öffentliche Anerkennung, wenn die Rettung
    • unter schwierigen Umständen ohne unmittelbare Gefahr für das eigene Leben geschah oder
    • ohne Erfolg geblieben ist

Neben der Ehrung können Lebensretter noch die folgenden Leistungen erhalten:

  • einen Geldbetrag als Ehrengabe
  • Schadensausgleich für erhebliche Sachschäden
  • ein Sachgeschenk (für Personen unter 18 Jahren)

Hinweis: Bei einer Verurteilung des Lebensretters oder der Lebensretterin wegen eines Verbrechens oder Vergehens kann von einer Ehrung abgesehen werden.

Voraussetzungen

Möglicherweise haben Personen bei der Lebensrettung in Ausübung ihrer beruflichen oder dienstlichen Pflicht gehandelt. Für eine Ehrung muss die rettende Person bei der Rettungstat über ihre beruflichen Pflichten hinaus gehandelt haben.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich an die zuständige Stelle, um die Ehrung des Lebensretters oder der Lebensretterin anzuregen.

Die zuständige Stelle ermittelt auf Ihre Anregung hin den Sachverhalt. Dann stellt sie beim Innenministerium einen Antrag auf staatliche Ehrung. Über die Ehrung entscheidet der Ministerpräsident auf Vorschlag des Innenministeriums. Auf eine Ehrung besteht kein Rechtsanspruch.

Fristen

Zwei Jahre ab der Rettungstat.

Unterlagen

Sie sollten der Anregung Unterlagen aus Ihrem Besitz beifügen, die die Rettungstat nachweisen oder beschreiben, wie zum Beispiel:

  • Fotografien
  • Aufzeichnungen
  • Zeitungsartikel

Wenn Sie weitere Informationen wie zum Beispiel Beruf der rettenden Person oder örtliche Gegebenheiten haben, sind diese sehr hilfreich, um die Rettung bewerten zu können.

Kosten

keine

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Richtlinien des Innenministeriums über die staatliche Ehrung von Lebensrettern vom 22.12.1998 (GABl. 1999, S. 173)

Zuständigkeit

Das Bürgermeisteramt, auf dessen Gemeindegebiet die Rettung geschah.

Freigabevermerk

20.09.2024; Innenministerium Baden-Württemberg