Antragsstellung zum Pflanzenschutzmitteleinsatz auf Nichtkulturland
Mit diesem Genehmigungsverfahren wird der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf allen Flächen geregelt, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden.
In erster Linie handelt es sich dabei um den Einsatz von Herbiziden auf Wegen, Plätzen, Industrie- und Verkehrsflächen, die aus verschiedenen Gründen von Unkraut freigehalten werden müssen.
Ausführliche Informationen zum Genehmigungsverfahren nach § 12 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz (ehemals § 6) bietet das Merkblatt.
Voraussetzungen
Sind dem Merkblatt zu entnehmen.
Verfahrensablauf
Anträge können beim jeweils zuständigen Landratsamt (Untere Landwirtschaftsbehörde) oder bei den Regierungspräsidien - Abteilung 3 gestellt werden.
Fristen
i.d.R. 2 Jahre
Unterlagen
Neben dem Antragsformular sind folgende Unterlagen mit einzureichen:
- Skizze/Luftbild der zu behandelten Fläche
- eingesetzte Pflanzenschutzmittel
- Nachweis der Sachkundigkeit des Anwenders
Kosten
Gebührenentscheidung:
Der Antragsteller hat die Kosten der Genehmigung zu tragen. Für diese Entscheidung wird gemäß §§ 1, 4, 5 und 7 des Landesgebührengesetzes i.V.m. der Ordnungsziffer 55.53.02 der Gebührenverordnung des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis eine Gesamtgebühr in Höhe von 72,60 € erhoben.
Bearbeitungsdauer
1-5 Werktage
Sonstiges
keine
RechtsbehelfGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Heidelberg,
oder bei jeder anderen Dienststelle des Rhein-Neckar-Kreises Widerspruch erhoben werden.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Heidelberg,
oder bei jeder anderen Dienststelle des Rhein-Neckar-Kreises Widerspruch erhoben werden.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, 11.09.2023

