Dienstleistungen: Gemeinde Lobbach

Direktzum Inhalt springen,zur Suchseite,zum Inhaltsverzeichnis,zur Barrierefreiheitserklärung,eine Barriere melden,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Lobbach
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Rathaus
Dummy

Zeugenanwalt - Beiordnung erhalten

Als Zeuge oder Zeugin können Sie für die Dauer der Vernehmung einen Anwalt oder eine Anwältin in Anspruch nehmen. Dies gilt auch, wenn Sie nicht das Opfer der Straftat sind.

Zeugenanwälte oder Zeugenanwältinnen sind Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen, die für die Dauer Ihrer Vernehmung Ihre Rechte wahrnehmen. Sie achten bei der Vernehmung beispielsweise darauf, dass Sie keine Angaben machen, wenn Sie auf bestimmte Fragen nicht antworten müssen.

Wenn Sie als Zeugin oder Zeuge aufgrund besonderer Umstände nicht in der Lage sind, die Ihnen zustehenden Befugnisse selbst wahrzunehmen und Ihren Interessen auch nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, ist Ihnen ein Anwalt oder eine Anwältin als Beistand beizuordnen, wenn Sie bislang noch keinen Beistand haben.

Voraussetzungen

  • Sie können Ihre Rechte bei der Vernehmung aus rechtlichen Gründen nicht selbst durchsetzen, beispielsweise Ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Kind oder jugendliche Person.
  • Es kann nicht auf andere Weise ein gleichwertiger Schutz erreicht werden, beispielsweise durch eine Person Ihres Vertrauens.

Verfahrensablauf

Sie müssen schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen, dass Ihnen eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigeordnet wird.

Auch die Staatsanwaltschaft kann das beantragen. Ebenso kann das Gericht Ihnen von sich aus einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beiordnen.

Ein bestimmtes Formular gibt es nicht.

Fristen

keine

Unterlagen

keine

Kosten

keine

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

für die Entscheidung über die Beiordnung: das Gericht, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist, oder die Staatsanwaltschaft, wenn Sie durch das Staatsanwaltschaft oder die Polizei vernommen werden sollen.

Vertiefende Informationen

Informationen zu Zeugenanwälten und Zeugenanwältinnen erhalten Sie bei:

Freigabevermerk

17.10.2023 Justizministerium Baden-Württemberg